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Pflegegrade

Seit dem 1. Januar 2017 haben die neuen Pflegegrade die alten Pflegestufen ersetzt. Auch ein neues Begutachtungssystem, das sogenannte NBA (Neues Begutachtungsassessment) tritt im Zuge dieser Änderung in Kraft. Künftig gilt nicht mehr der zeitliche Aufwand für die Pflege als Kriterium für das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, sondern der Grad der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person.

Die Pflegegrade werden durch sechs Kriterien, denen jeweils ein fester Punktwert zugeordnet ist, bestimmt. Der jeweilige Pflegegrad definiert das Ausmaß der vorhandenen Einschränkungen der Selbstständigkeit. Diese Neuerung soll Menschen mit Demenz und psychisch Erkrankten die gleichen Pflegeleistungen angedeihen lassen wie Pflegebedürftigen mit körperlichen Beeinträchtigungen. Jene Pflegebedürftigen, denen bereits eine Pflegestufe zugewiesen wurde, werden automatisch in den entsprechenden Pflegegrad eingestuft.

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Einen finanziellen Zuschuss zum barrierefreien Umbau des Badezimmers leistet die Pflegekasse bereits ab Pflegegrad 1.

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