Technische Baubestimmungen
In der Norm DIN 18040 wurden die bautechnischen Anforderungen für die barrierefreie Umweltgestaltung neu formuliert. Sie besteht aus den Teilen 18040-1 (Öffentliche Gebäude), 18040-2 (Wohnungsbau) sowie 18040-3 (Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum, zurzeit im Entwurf). Diese sind allen Bundesländern zur Anwendung empfohlen, werden auf Landesebene aber erst mit der Aufnahme der Norm in die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) rechtsverbindlich. DIN 18040 ist Stand der Technik.
Anders als für öffentlich zugängliche Gebäude ist Barrierefreiheit nach den Bauordnungen nicht bei allen Wohnungen gefordert. In den meisten Bundesländern wird die Zugänglichkeit und Nutzungsmöglichkeit mit dem Rollstuhl für einen Teil der Wohnungen im Neubau benannt: in der Regel in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen – in manchen Ländern ab vier bzw. ab sechs Wohnungen.
Grundsätzlich besagt die DIN 18040 Teil 2 Wohnungen in ihrem Anwendungsbereich: „Die Norm gilt für Neubauten. Sie kann sinngemäß für die Planung von Umbauten oder Modernisierungen angewendet werden.“ Wird durch den Bauherrn oder einen Fördermittelgeber Barrierefreiheit nach DIN benannt, ist mit allen am Bau Beteiligten die Anwendung der DIN 18040 abzuklären und vertraglich zu vereinbaren.
Nicht der nachträgliche Umbau im Fall der Fälle, sondern die Anpassungsfähigkeit an sich verändernde Bedürfnisse zeichnet die barrierefreie Konzeption aus. Aus diesem Grund fordert die DIN 18040-2 für alle Bäder im Wohnungsbau: „Die Wände von Sanitärräumen sind bauseits so auszubilden, dass sie bei Bedarf nachgerüstet werden können mit senkrechten und waagerechten Stütz- und/oder Haltegriffen neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche und der Badewanne.“